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Feuerwehrpläne
Feuerwehrpläne sind zwar nicht den Bauvorlagen zuzuordnen, können jedoch von der Baugenehmigungsbehörde gefordert werden. Ob für ein Einzelobjekt oder für eine bauliche Anlage ein Feuerwehrplan erforderlich ist, richtet sich nach deren Lage, Art und Nutzung. Sie sind durch den Bauherren, den Eigentümer der baulichen Anlage bzw. den Genehmigungsinhaber bereitzustellen. Unter Berücksichtigung der DIN 14095 sollen sie ausschließlich von Personen erstellt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten, die ihnen übertragene Planerstellung sachgerecht durchführen sowie mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können. Feuerwehrpläne erfordern die Absprache bzw. Genehmigung der zuständigen Brandschutzdienststelle und müssen auf aktuellem Stand gehalten werden.
Flucht- und Rettungspläne
Flucht- und Rettungspläne stellen die nutzbaren Flucht- und Rettungswege in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden wie Betreuungseinrichtungen (Krankenhäuser, Studenten-, Senioren und Altenheime, Schulen, Kitas etc.), Versammlungsstätten (Theater) und sonstige gefährdete Objekte (Hotels, Bahnhöfe, Flughäfen) dar. Sie sind darüber hinaus auch für alle gewerblich genutzten Gebäude sowie für Gebäude oder Einrichtungen, in denen Beschäftigte tätig sind bzw. sein werden, zu erstellen.
Flucht- und Rettungspläne sind in ausreichender Zahl an geeigneten Stellen auszuhängen